1. | Geltungsbereich: | |
1.1 | Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, welche die Fa. SUPPAN ELECTRIC (in der Folge „Auftragnehmer“) für ihre Kunden (in der Folge „Auftraggeber“) erbringt. | |
1.2 | Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; diese sind vereinbarter Bestandteil sämtlicher mit dem Auftragnehmer abgeschlossener Verträge und gelten für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zum Zwecke der Vertragsausführung getroffen werden und von diesen Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. | |
2. | Kostenvoranschläge: | |
2.1 | Kostenvoranschläge sind entgeltlich; für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. | |
2.2 | Kostenvoranschläge werden ausschließlich auf Grund der Angaben des Auftraggebers bzw. dessen Unterlagen freibleibend erstellt und werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung rechtswirksam. Angaben in Prospekten, Anzeigen und dergleichen sind einschließlich des Preises unverbindlich, entscheidend sind neben unseren Vertragsbedingungen die im Kostenvoranschlag fixierten Vereinbarungen. | |
2.3 | Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden. | |
3. | Angebote: | |
4. | Bestellungen und Auftragsbestätigungen: | |
5. | Preise: | |
6. | Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen: | |
6.1 | Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. | |
6.2 | Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. | |
7. | Leistungsausführung: | |
7.1 | Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. | |
7.2 | Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen, sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. | |
7.3 | Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. | |
7.4 | Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. | |
7.5 | Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet. | |
8 | Leistungsfristen und -termine: | |
8.1 | Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesichert worden ist. | |
8.2 | Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. | |
8.3 | Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß Punkt 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachbeschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Sofern der vereinbarte Liefertermin seitens des Auftragnehmers nicht eingehalten werden sollte, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von zumindest zwei Wochen zu setzen. Sofern die Lieferung innerhalb der gesetzten Nachfrist vorgenommen wird, gilt die Leistung als fristgerecht erbracht. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag wegen nicht zeitgerechter Erfüllung steht dem Auftraggeber erst dann zu, wenn der Auftrag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist trotz Zugangs einer schriftlichen Aufforderung und fruchtlosem Verstreichen einer darin zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen nicht erfüllt wurde. | |
9. | Beigestellte Waren: | |
9.1 | Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 5 Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen. | |
9.2 | Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. | |
10. | Zahlung: | |
10.1 | Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel nach Abschluss der Leistungsausführung und der Rest nach Fertigstellung fällig. | |
10.2 | Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß Punkt 8.2. ein, ist de Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu lege und diese fällig zu stellen. | |
10.3 | Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheit durch den Auftraggeber abhängig zu machen. | |
10.4 | Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Für Gegenforderungen steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. | |
10.5 | Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten sonder lediglich jenes Teiles des Rechnungsbetrages, der dem zu erwartende Mängelbehebungsaufwand entspricht. | |
10.6 | Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, auch mit Teilleistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in der Höhe von 4 % über dem marktüblichen Basiszinssatz sowie außergerichtliche Mahn- und Inkassospesen in angemessener Höhe zu berechnen. | |
11. | Eigentumsvorbehalt: | |
11.1 | Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. | |
11.2 | Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß Punkt 10.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. | |
11.3 | Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe de Fakturenbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob de Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Die Befugnis de Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hievon unberührt. Für all Forderungen, die aus einer Weiterveräußerung unserer Leistungen entstehen, gilt ein absolutes Zessionsverbot als vereinbart. | |
12. | Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung): | |
12.1 | Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden a ) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbare Gegebenheiten oder Materialfehler möglich, b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich, solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers. | |
12.2 | Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. | |
12.3 | Reklamationen können nur innerhalb von 8 (acht) Tagen berücksichtigt werden, dies auch nur dann, wenn diese schriftlich erfolgen. | |
13. | Gewährleistung: | |
13.1 | Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistungen auffallen, leistet der Auftragnehmer keine Gewähr. | |
13.2 | Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch de Auftraggeber bzw. für den Fall des Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollt der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt. | |
13.3 | Mängel, die dadurch verursacht worden sind, dass von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst Teile verändert oder instand gesetzt worden sind, lösen kein Gewährleistungsansprüche aus. Geringfügige Abweichungen von Mustern, Maßen und Toleranzen sind produktionsbedingt nicht auszuschließen und müssen akzeptiert werden Verschleißteile können nur eine begrenzte Lebensdauer aufweisen. Soweit de Auftraggeber nicht Verbraucher ist, ist er nicht berechtigt, wegen behaupteter/gerügte Mängel mehr als einen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil de Werklohns zurückzuhalten – auch sind die Bestimmungen des HGB auch für Werkverträge an unbeweglichen Sachen anzuwenden. | |
14. | Schadenersatz: | |
15. | Produkthaftung: | |
16. | Sicherheit: Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass sämtliche Sicherheitseinrichtungen einmal jährlich durch einen Befugten (Unternehmer) überprüft werden müssen, um ihre Funktion und Sicherheit aufrecht zu erhalten. Die Auftraggeber und Betreiber von Anlagen sind für die dauernde Einhaltung sämtlicher maßgeblicher technischer Richtlinien verantwortlich. | |
17. | Gerichtsstand: | |
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